AKI RL, Außerklinische-Intensivpflege-Richtlinie des GBA nach § 37 c SGB V in der Fassung des GKV-IPReG (vormals RISG) in der Erst­fas­sung vom 19.11.2021 am 24.11.2021 veröf­fent­licht. Hamburg und Berlin 29.11.2021

Die Richt­li­nie ist noch nicht in Kraft getre­ten. Ab wann ärzt­li­che Verord­nun­gen nur noch nach der Außerklinische-Intensivpflege-Richtlinie und nicht mehr nach der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie erfol­gen (HKP-Richtlinie, Anlage: Verzeich­nis verord­nungs­fä­hi­ger Maßnah­men der häus­li­chen Kran­ken­pflege, Ziffer 24 HKP bzw. Nr. 24 HKP: spezi­elle Kran­ken­be­ob­ach­tung)  siehe unten*.

I.   DANK an den G‑BA
II.  Wir nehmen die AMPEL-Koalition beim Wort
III. TRIAGE in der Corona-Pandemie, Versor­gungs­si­cher­heit und Verordnungssicherheit

 

 I. DANK an den G‑BA

Der G‑BA, der gemein­same Bundes­aus­schuss, hat sich umfang­reich mit den einge­reich­ten Stel­lung­nah­men der (nur) zu dieser Erst­fas­sung der Richt­li­nie zuge­las­se­nen Stel­lung­nah­me­be­rech­tig­ten, unter ande­rem der Verbände, der Pati­en­ten­ver­tre­tun­gen und der Selbst­hilfe chro­nisch kran­ker und behin­der­ter Menschen, Betrof­fe­nen sowie Ange­hö­ri­gen, ausein­an­der­ge­setzt und um Lösun­gen gerungen.

Die beste Sach­ar­beit kann aber eine struk­tu­rell mangel­hafte gesetz­li­che Grund­lage, wie § 37 c SGB V, in der Fassung Bundes­tags­druck­sa­che BT-DS 19/20720, nicht heilen. https://​intensiv​kinder​.de/​i​p​r​e​g​-​a​m​-29 – 10-2020-in-kraft-haeusliche-krankenpflege-und-versus-oder-ausserklinische-intensivpflege/
Das GKV-IPReG ist am 29.10.2020 in Kraft getreten.

Der G‑BA hat sogar den gesetz­lich vorge­ge­be­nen Zeit­plan über­schrit­ten, um die umfang­rei­chen Stel­lung­nah­men auswer­ten zu können. Es fand zudem am 09.09.2021 eine Anhö­rung statt.

Auszug aus Pres­se­mit­tei­lung des G‑BA (gekürzt):

Prof. Josef Hecken, unpar­tei­ischer Vorsit­zen­der des G‑BA: (…) „Mit dieser Wider­sprüch­lich­keit zwischen dem Auftrag, bedarfs­ge­rechte Regeln zu defi­nie­ren, und dem engen zur Verfü­gung stehen­den Hand­lungs­spiel­raum musste der G‑BA umge­hen. Ob die Umset­zung gelun­gen ist, werden wir über­prü­fen: Sollte sich bei der Evalua­tion zeigen, dass es Nach­bes­se­rungs­be­darf gibt, setzen wir uns damit auseinander.“ (…) 

Gesetz­lich neu fest­ge­legt ist auch, dass der Medi­zi­ni­sche Dienst mindes­tens einmal im Jahr die Versor­gung in der Umge­bung über­prüft, in der die Pati­en­ten versorgt werden. Einer­seits soll dies eine gute Betreu­ung sicher­stel­len, ande­rer­seits löst es aber bei vielen Betrof­fe­nen und ihren Fami­lien, die bereits eine sehr gut funk­tio­nie­rende Versor­gung erle­ben, Ängste aus, nicht mehr selbst ihr Lebens­um­feld bestim­men zu können. Hier sollte der Gesetz­ge­ber genau beob­ach­ten, ob er mit seinen strik­ten Vorga­ben, die der G‑BA zu beach­ten hatte, nicht unge­wollt Hürden für eine funk­tio­nie­rende und gute Versor­gung in der Häus­lich­keit aufge­baut hat. Er müsste dann gege­be­nen­falls auch aktiv werden und das Gesetz ändern.“

Dr. Monika Lelge­mann, unpar­tei­isches Mitglied des G‑BA und Vorsit­zende des Unter­aus­schus­ses Veran­lasste Leis­tun­gen: Der G‑BA stand vor einer eigent­lich unmög­lich zu lösen­den Aufgabe: Er sollte in einem extrem knapp bemes­se­nen Zeit­rah­men den neuen Leis­tungs­an­spruch auf außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege regeln, diffe­ren­ziert und bedarfs­ge­recht für eine sehr hete­ro­gene Pati­en­ten­gruppe. Denn so viel­fäl­tig wie die Pati­en­ten­gruppe selbst ist auch ihre Lebens- und Betreu­ungs­si­tua­tion. Es gibt beatmungs­pflich­tige Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten, die in ihrer Selbst­stän­dig­keit stark einge­schränkt sind; andere wiederum nicht. Es gibt Kinder und Jugend­li­che mit ange­bo­re­nen oder fort­schrei­ten­den Erkran­kun­gen, die mit Unter­stüt­zung ihrer Ange­hö­ri­gen ein selbst­be­stimm­tes Leben führen. Es gibt Erwach­sene, die beispiels­weise nach einem Unfall oder Schlag­an­fall voraus­sicht­lich nur kurz­zei­tig Leis­tun­gen der außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege brau­chen. Und es gibt Menschen, die aufgrund ihrer Grund­er­kran­kung regel­mä­ßig in lebens­be­droh­li­che Krisen kommen. Im bewusst sehr breit ange­leg­ten Stel­lung­nah­me­ver­fah­ren zur neuen Richt­li­nie haben wir sehr wich­tige Hinweise zu diesen unter­schied­li­chen Bedar­fen und den damit zu verbin­den­den Reglun­gen bekom­men.“ (Origi­nal­pres­se­er­klä­rung des G‑BA zur AKI RL vom 19.11.2021 https://www.g‑ba.de/presse/pressemitteilungen-meldungen/1000/ )

Hier der LINK für die Außerklinische-Intensivpflege-Richtlinie v. 19.11.2021 (noch nicht in Kraft), auf der G‑BA-Homepage seit dem 24.11.2021, 14.00 Uhr

https://www.g‑ba.de/downloads/39 – 261-5142/2021 – 11-19_AKI-RL_Erstfassung.pdf

 

Die soge­nann­ten „Tragen­den Gründe“ des G‑BA zur Außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege Richt­li­nie, die wir mit Span­nung erwar­ten, sind noch nicht veröffentlicht. 

 

 

II. Wir nehmen die AMPEL-Koalition beim Wort

 

Die AMPEL-Koalition von SPD und Bünd­nis 90/Die GRÜNEN und FDP führt in ihrem Koali­ti­ons­ver­trag „Mehr Fort­schritt wagen“ vom 24.11.2021 aus:

Bei der inten­siv­pfle­ge­ri­schen Versor­gung muss die freie Wahl des Wohn­orts erhal­ten blei­ben. Das Intensivpflege- und Reha­bi­li­ta­ti­ons­stär­kungs­ge­setz (IPReG) soll darauf hin evalu­iert und nöti­gen­falls nach­ge­steu­ert werden. Wir gestal­ten eine rechts­si­chere Grund­lage für die 24-Stunden-Betreuung im fami­liä­ren Bereich.“  (Seite 83).

 

Wir nehmen die AMPEL-Koalition noch in dieser Wahl­pe­ri­ode 2021 – 2025 beim Wort!

 

Die neuen Rege­lun­gen zur außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege, die bestehen­den struk­tu­rel­len Umstände, die Umset­zung der neuen, teil­weise noch nicht geschaf­fe­nen, Voraus­set­zun­gen müssen deut­lich schnel­ler als bisher vorge­se­hen evalu­iert werden. Die bisher gesetz­lich vorge­schrie­bene Über­prü­fung der außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege gem. § 37 c SGB V soll erst­mals bis Ende des Jahres 2026 erfol­gen. Dafür ist dem Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium durch den GKV-Spitzenverband ein Bericht vorzulegen.

 

Diese extrem gerin­gere und ungleich ausge­stal­tete Schutz­pflicht zur Über­wa­chung für teil­weise dauer­haft betrof­fene Menschen in ambu­lan­ter Inten­siv­be­hand­lungs­pflege und außer­kli­ni­scher Inten­siv­ver­sor­gung in Einrich­tun­gen im Vergleich zur Über­prü­fung der Reha­bi­li­ta­ti­ons­ver­sor­gung, ist ange­sichts der hohen Rege­lungs­dichte und Eingriffs­in­ten­si­tät nicht hinnehmbar.

Die Über­prü­fung der als Stär­kung der Pati­en­ten­rechte und auch der Präven­tion allge­mein aner­kann­ten Ände­run­gen der Reha­bi­li­ta­ti­ons­ver­sor­gung, die im glei­chen Gesetz neu gere­gelt wurde, erfolgt bei gerin­ge­rer Eingriffs­in­ten­si­tät in deut­lich größe­rem Umfang. § 40 SGB V in der Fassung des GKV-IPReG ordnet für die typi­scher­weise vorüber­ge­hende Reha­bi­li­ta­tion einen ersten Bericht des GKV-Spitzenverbandes beim Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­te­rium für 2021 bis zum 30.06.2022 und sodann Berichte jähr­lich bis zum 30.06.2024 an. Bei der außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege fehlt die gesetz­li­che Anord­nung von Folge­prü­fun­gen. Es braucht Gleich­be­rech­ti­gung und Nicht­dis­kri­mi­nie­rung. https://​intensiv​kinder​.de/​g​l​e​i​c​h​b​e​r​e​c​h​t​i​g​u​n​g​-​u​n​d​-​n​i​c​h​t​d​i​s​k​r​i​m​i​n​i​e​r​u​ng/

 

 

 

III. TRIAGE in der Corona-Pandemie, Versor­gungs­si­cher­heit und Verordnungssicherheit 

Die Versor­gungs­si­cher­heit für Inten­siv­be­hand­lun­gen aller hier leben­den Menschen ist durch die Corona-Pandemie und die Orga­ni­sa­tion der Pandemie-Maßnahmen seit März 2020 bis jetzt im Novem­ber 2021 und abseh­bar bis deut­lich in das Jahr 2022 hinein ange­spannt, wieder­holt einge­schränkt und aktu­ell stark gefähr­det. Die Sekto­ren der Gesund­heits­ver­sor­gun­gen sind ohne Reser­ven, nah oder akut im Burnout. Alle betrof­fe­nen Menschen haben eigene Reser­ven in häufig erheb­li­chem Umfang einge­setzt. Die DIVI, Deut­sche Inter­dis­zi­pli­näre Verei­ni­gung für Inten­siv­me­di­zin und Notfall­me­di­zin, hat am 26.11.2021 die neue TRIAGE – Leit­li­nie vom 25.11.2021

https://​www​.divi​.de/​j​o​o​m​l​a​t​o​o​l​s​-​f​i​l​e​s​/​d​o​c​m​a​n​-​f​i​l​e​s​/​p​u​b​l​i​k​a​t​i​o​n​e​n​/​c​o​v​i​d​-​1​9​-​d​o​k​u​m​e​n​t​e​/​2​1​1​1​2​5​-​d​i​v​i​-​c​o​v​i​d​-​1​9​-​e​t​h​i​k​-​e​m​p​f​e​h​l​u​n​g​-​v​e​r​s​i​o​n​-​3​-​v​o​r​a​b​f​a​s​s​u​n​g​.​pdf

veröf­fent­licht.

TRIAGE in Notfall­si­tua­tio­nen heißt, ärzt­lich – pfle­ge­risch unter Betei­li­gung des Pati­en­ten, zu wenig Beatmungs­ge­räte, zu wenig Inten­siv­bet­ten, zu wenig Perso­nal und zu wenig Intensiv-Behandlungsmöglichkeiten nach bestimm­ten Krite­rien an zu viele Akut-Intensiv-Patienten zuzuteilen.

 

TRIAGE in einfa­cher Spra­che: Entschei­den, wen man versucht zu retten und wen man ster­ben lassen muss.

 

Es kann und darf nicht sein, dass im Zeit­raum der Corona-Pandemie der komplexe Bereich der außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege struk­tu­rell teil­weise neu aufge­baut werden soll.

Es bestand schon vor der Pande­mie eine struk­tu­relle Schwä­che in der statio­nä­ren Inten­siv­pflege mit Beatmungs­pa­ti­en­ten, der ambu­lan­ten Inten­siv­be­hand­lungs­pflege und der Behand­lungs­pflege in der Pfle­ge­ver­si­che­rung. Es gab Rege­lungs­be­darf zur Quali­täts­ver­bes­se­rung zum Zweck der verbes­ser­ten Versor­gung der betrof­fe­nen Menschen, deren Schutz auf Leben sowie körper­li­cher und gesund­heit­li­cher Unver­sehrt­heit, ebenso wie zur Verhin­de­rung von Behand­lungs­feh­lern, teil­weise banden­mä­ßi­gem Abrech­nungs­be­trug, einschließ­lich orga­ni­sier­ter Krimi­na­li­tät. Das war der Grund für die Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren des RISG (2019) und des GKV-IPReG (2020). Die vom Gesetz­ge­ber gewollte struk­tu­relle Verbes­se­rung erfolgte für die ambu­lante Inten­siv­be­hand­lungs­pflege mit einer in der vor-pandemischen Zeit struk­tu­rell teil­weise frag­wür­di­gen Rechts­grund­lage mit teil­weise sehr zwei­fel­haf­ter Abwä­gung zwischen Finan­zie­rungs­ver­schie­bun­gen, Perso­nal­be­darf und Frei­heits­rech­ten der Betrof­fe­nen. Die Corona-Pandemie war anfangs höhere Gewalt, inzwi­schen haben sich durch die Notstands­lage die äuße­ren Umstände stark verän­dert. Auch die Grup­pen der mit Inten­siv­pflege persön­lich konfron­tier­ten Menschen hat sich verän­dert und erheb­lich vergrö­ßert. Struk­tu­rell und Katastrophenfall-organisatorisch besteht seit 21 Mona­ten eine über jedes Limit des Menschen­mög­li­chen hinaus­ge­hen­den Be- und Über­las­tung der klini­schen Akut-Intensivpflege für ihre Inten­siv­pa­ti­en­ten, einschließ­lich von COVID-19-Patienten. Es besteht eine Hoch­be­las­tung unter ande­rem des außer­kli­ni­schen und sons­ti­gen Pfle­ge­sek­tors, der pfle­gen­den Ange­hö­ri­gen, der Einglie­de­rungs­hilfe und Jugend­hilfe und ande­rer.  Am 16.07.2020 erging ein Beschluss vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt zu Triage, Akten­zei­chen 1 BvR 1541/20
http://​www​.bverfg​.de/​e​/​r​k​2​0​2​0​0​7​1​6​_​1​b​v​r​1​5​4​1​2​0​.​h​tml

Es besteht jetzt ein extrem enges Zeit­fens­ter in der Rege­lung der außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege für die Part­ner der Gesund­heits­ver­sor­gung, nämlich zusam­men­ge­fasst – Pfle­ge­kräfte, Kran­ken­haus­ärzte, ambu­lante Ärzte, Leis­tungs­er­brin­ger, wie Pfle­ge­dienste und Einrich­tungs­lei­tun­gen sowie Betrof­fe­nen und andere. Im Jahr 2022 müssen die Rahmen­ver­hand­lun­gen für die außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege nach § 132 l SGB V durch­ge­führt werden. Die darin verhan­del­ten Struk­tu­ren (baulich, perso­nell, orga­ni­sa­to­risch) und die Qualitätsmanagement-Systeme müssen umge­setzt und gewähr­leis­tet werden. Es müssen die Vergü­tungs­ver­hand­lun­gen der Leis­tungs­er­brin­ger und Kran­ken­kas­sen durch­ge­führt und entspre­chende Verträge abge­schlos­sen werden. Der Bundes­man­tel­ta­rif für Vertrags­ärzte, Quali­täts­an­for­de­run­gen, Quali­fi­ka­ti­ons­er­for­der­nisse, Leis­tungs­be­schrei­bun­gen und Vergü­tungs­re­geln und Vergü­tun­gen für Arzt­ho­no­rare müssen erfol­gen, abge­schlos­sen und umge­setzt werden. Dazu gehört die Ertei­lung von Zulassungs-Genehmigungen für poten­zi­al­erhe­bende Ärzte mit Fort­bil­dungs­re­ge­lun­gen und zeit­ge­rech­ten Fort­bil­dungs­an­ge­bo­ten. Ab dem 4. Quar­tal 2022 muss die Poten­zi­al­erhe­bung von (einem Teil? der) rund 22.000 AKI-Patienten durch „persön­li­chen“ (Erst-) Kontakt mit dem poten­zi­al­erhe­ben­dem, quali­fi­zier­ten Arzt, gege­be­nen­falls unter Corona-Bedingungen, erfol­gen. Die genaue Zahl der verpflich­ten­den Poten­zi­al­erhe­bun­gen, die nach § 5 AKI Richt­li­nie, Absatz (1) „bei beatme­ten oder trachealkanülierten Versi­cher­ten“ „vor jeder Verord­nung“ erho­ben werden muss, ist ins Verhält­nis zu setzen zu der pande­mie­be­ding­ten Aus- und Über­las­tung der in Betracht kommen­den quali­fi­zier­ten und zu quali­fi­zie­ren­den Inten­siv­me­di­zi­ner. Die Zahl der Poten­zi­al­erhe­bun­gen ist allein den Kran­ken­kas­sen und Kran­ken­ver­si­che­run­gen und sons­ti­gen Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­gern im Sinne des Bundes­teil­ha­be­ge­set­zes (BTHG) bekannt. Laut GBA werden, „viele tausend Menschen in außer­kli­ni­scher Inten­siv­pflege, d. h. sie werden außer­halb von Kran­ken­häu­sern betreut, und die meis­ten davon werden beatmet. Allein für 2019 weisen Statis­ti­ken der Kran­ken­kas­sen über 22 000 Fälle aus.“ Was sind Fälle? Wie viele Fälle werden bei ande­ren Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­gern im Sinne des BTHG und ande­ren nicht als Reha­bi­li­ta­ti­ons­trä­ger defi­nier­ten Einrich­tun­gen, beispiels­weise der Pfle­ge­ver­si­che­rung, noch geführt?

*Ab dem 01.01.2023 sind Verord­nun­gen für außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege grund­sätz­lich nach der außerklinischen- Intensivpflege-Richtlinie (AKI RL), nicht nach der Häus­li­chen Krankenpflege-Richtlinie (HKP RL) auszustellen.

 

Wie sollen gleich­zei­tig die Corona-Pandemie bekämpft und die Voraus­set­zun­gen der außer­kli­ni­schen Inten­siv­pflege ausge­ar­bei­tet, verhan­delt, umge­setzt und termin­lich, einschließ­lich der für die Verord­nung erfor­der­li­chen Unter­su­chungs­ter­mine beim quali­fi­zier­ten Arzt, möglich sein? Eine Verord­nungs­si­cher­heit ist nicht gege­ben und nicht sicher­ge­stellt. Es braucht ange­mes­sene Vorkeh­run­gen https://​intensiv​kinder​.de/​?​s​=​a​n​g​e​m​e​s​s​e​n​e​+​V​o​r​k​e​h​r​u​n​gen unter Beach­tung der UN-Behindertenrechtskonvention.

 

Kann ein unmög­li­cher gesetz­li­cher Auftrag bei geän­der­tem Lage­bild aufrecht­erhal­ten werden?

Wer A sagt, muss nicht B sagen. Er kann auch sagen, dass A falsch war.

 

Dieser Text als PDF:  2021 – 11-29_AKI-RL_GKV-IPReG_INTENSIVkinder_zuhause

 

LINKS zum Koalitionsvertrag

https://​www​.spd​.de/​k​o​a​l​i​t​i​o​n​s​v​e​r​t​r​a​g​2​0​21/

https://​cms​.gruene​.de/​u​p​l​o​a​d​s​/​d​o​c​u​m​e​n​t​s​/​K​o​a​l​i​t​i​o​n​s​v​e​r​t​r​a​g​-​S​P​D​-​G​R​U​E​N​E​-​F​D​P​-​2​021 – 2025.pdf

https://​www​.fdp​.de/​s​i​t​e​s​/​d​e​f​a​u​l​t​/​f​i​l​e​s​/​2​021 – 11/Koalitionsvertrag%202021 – 2025_0.pdf

 

Wer oder was ist der G‑BA ?

https://www.g‑ba.de/ueber-den-gba/wer-wir-sind/

 

Die grund­sätz­li­chen Entschei­dun­gen zum Leis­tungs­an­spruch der gesetz­lich Kran­ken­ver­si­cher­ten trifft in Deutsch­land der Gesetz­ge­ber. Mit der Aufgabe, den soge­nann­ten Leis­tungs­ka­ta­log der Kran­ken­kas­sen nach dem allge­mein aner­kann­ten Stand der medi­zi­ni­schen Erkennt­nisse zu konkre­ti­sie­ren, hat der Gesetz­ge­ber den G‑BA als höchs­tes Gremium der gemein­sa­men Selbst­ver­wal­tung betraut.“ Das Bundes­mi­nis­te­rium für Gesund­heit ist für die Rechts­auf­sicht verantwortlich.

 

Selbst­ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­tio­nen sind (zur Zeit)

  • Kassen­ärzt­li­che Bundes­ver­ei­ni­gung (KBV),
  • Kassen­zahn­ärzt­li­che Bundes­ver­ei­ni­gung (KZBV),
  • Deut­sche Kran­ken­haus­ge­sell­schaft (DKG) und
  • Spit­zen­ver­band Bund der Kran­ken­kas­sen (GKV-Spitzenverband)

 

Orga­ni­sa­tio­nen, die auf Bundes­ebene maßgeb­lich die Inter­es­sen von Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten und der Selbst­hilfe chro­nisch kran­ker und behin­der­ter Menschen vertre­ten, besit­zen im G‑BA entspre­chend den Vorga­ben des Fünf­ten Buchs Sozi­al­ge­setz­buch Mitberatungs- und Antrags­rechte, jedoch grund­sätz­lich kein Stimmrecht.

 

 

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