Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung
GKV-IPReG und die UN-BRK
(GKV – Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz und die UN-Behindertenrechtskonvention)
Was man wissen muss!
Hier finden Sie Ihre erste Leitlinie für „angemessene Vorkehrungen“.
Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt in der Bundesrepublik Deutschland seit 2009 als Bundesrecht.
Sie gilt für Gesetzgeber auf Bundesebene und Landesebene, Bund, Länder und Gemeinden und jede Art von öffentlich-rechtlicher Körperschaft direkt. Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten und damit öffentlich-rechtliche Träger zur Verwirklichung von Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung.
Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen stellt konkrete Leitlinien und Handlungsempfehlungen zur Umsetzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in seiner Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 (2018) zu Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung auf.
Diese wird vom Deutschen Institut für Menschenrechte,
der Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention, Information Nr. 32, Juni 2020, ISSN 2509 – 9493 anschaulich zusammengefasst.
Wir empfehlen das vorgenannte Dokument (8 Seiten) zur Lektüre und zur Verinnerlichung, sowie weiterführend die deutsche Übersetzung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 6 (2018) zu Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung vom 26.04.2018 aus dem Englischen (23 Seiten).
„Das Diskriminierungsverbot umfasst rechtliche oder tatsächliche Diskriminierung aufgrund von Behinderungen in allen Bereichen, die von der öffentlichen Hand geregelt und geschützt werden. Die Vertragsstaaten haben sich ferner dazu verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung von Diskriminierung aufgrund von Behinderung durch private Akteure zu ergreifen“.
Diskriminierung aufgrund von Behinderungen umfasst alle Formen der Diskriminierung, einschließlich der Diskriminierung durch Versagung angemessener Vorkehrungen. Sie gehen über den Allgemeinen Gleichheitssatz hinaus.
Es ist festzuhalten, dass ein medizinischer Begriff der Behinderung gegen die UN-Behindertenkonvention verstößt, ebenso wie ein Fürsorgemodell. Der UN-Behindertenrechtskonvention liegt der Ansatz der inklusiven Gleichberechtigung zugrunde. Verstöße gegen die UN-Behindertenrechtskonvention sind rechtswidrig.
Die Bedeutung der Allgemeinen Bemerkungen Nr. 6 für Recht und Politik in Deutschland liegt in der Verpflichtung, das ungenügende Problembewusstsein von Behinderung, vielfältige Vorurteile und Stereotypen abzubauen und das Konzept der angemessenen Vorkehrungen bei öffentlichen-rechtlichen Trägern, Bund, Ländern, Gemeinden – Krankenversicherungen, Spitzenverbänden und anderen, nicht zuletzt den zu verpflichtenden Privaten, bekannt zu machen.
Bekanntmachung:
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass
- in der Rechtsetzung, auch in der untergesetzlichen ‚(Verordnungen, Richtlinien) die UN-Behindertenrechtskonvention einzuhalten ist,
- Beamte und öffentlich-rechtlich Verpflichtete zurPrüfung der Rechtmäßigkeit verpflichtet sind,
- die Durchführung aufgrundeiner rechtswidrige Regelung oder Weisung einer vorgesetzten Person, die persönliche Haftung und Verantwortlichkeit nicht ausschließt
- Beamte und öffentlich-rechtlich Verpflichtete gegenüber ihren Vorgesetzten bzw. übergeordneten Hierarchie zurRemonstration verpflichtet sind, das heißt auf die Rechtswidrigkeit hinzuweisen haben,
- nur die Remonstration geeignet ist, ein Disziplinarverfahren, strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortlichkeit für die remonstrierende Person auszuschließen(Ihr Anwalt würde sagen: „Sorgen Sie dafür, dass Sie es beweisen können.“)
- die Remonstration und die gegebenenfalls dann durch die vorgesetzte/vorgeordnete Stelle durchgeführte Handlung/Unterlassung zivilrechtliche Haftung und Amtshaftungsansprüche dann primär dort entstehen lässt