G‑BA Richt­li­nie für Außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege, Posi­tio­nen der Ange­hö­ri­gen von dauer­haft inten­siv­pflich­ti­gen jungen Menschen

Das vom Bundes­tag beschlos­sene Inten­siv­pfle­ge­stär­kungs­ge­setz (GKV-IPReG) wurde mit seiner Verkün­di­gung am 23. Okto­ber 2020 in Kraft gesetzt. Die Rege­lun­gen für die außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege (AIP) treten gemäß Arti­kel 2 am 31. Okto­ber 2023 in Kraft.

Der Gemein­same Bundes­aus­schuss (G‑BA) ist nun aufge­for­dert, bis zum 31. Okto­ber 2021 Richt­li­nien für den Inhalt und Umfang der Leis­tun­gen sowie die Anfor­de­run­gen zu bestim­men. Dabei sind Kinder- und Jugend­li­che sowie Erwach­sene mit einem Krank­heits­bild des Kinder- und Jugend­al­ters getrennt zu betrachten.

Die Ange­hö­ri­gen von verschie­de­nen, Eltern­ver­ei­nen dauer­haft inten­siv­pflich­ti­gen Kindern, Jugend­li­chen und jungen Erwach­se­nen haben die im Rege­lungs­um­fang der AIP Richt­li­nie aus ihrer Sicht wesent­li­chen Anfor­de­run­gen und Leis­tun­gen für eine bedarfs­ge­rechte Versor­gung von chro­nisch inten­siv­pflich­ti­gen Pati­en­ten in einem Posi­ti­ons­pa­pier stich­punkt­ar­tig zusammengefasst.

Laden Sie unser Posi­ti­ons­pa­pier hier herun­ter [PDF, 73KB]

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