GKV-IPReG AKI, Außer­kli­ni­sche Inten­siv­pflege § 37c SGB V Außer­kli­ni­sche Intensivpflege-Richtlinie des G‑BA

Versor­gung ab 31.10.2023 sicher­stel­len: Fach­ver­bände fordern Fristverlängerung
 
Die Versor­gung von ca. 18.000 beatme­ten und trache­al­ka­nü­lier­ten Versi­cher­ten mit Bedarf an außer­kli­ni­scher Inten­siv­pflege (AKI), darun­ter auch zahl­rei­che Kinder, Jugend­li­che und junge erwach­sene, muss über den 30. Okto­ber 2023 hinaus sicher­ge­stellt werden. Dies entspricht auch der Forde­rung der Fach­ver­bände für Menschen mit Behin­de­rung in einem Schrei­ben vom 7. Juni 2023 an Bundes­ge­sund­heits­mi­nis­ter Karl Lauter­bach. Bislang sind in der Arzt­su­che des Natio­na­len Gesund­heit­s­por­tals viel zu wenige quali­fi­zierte Ärzt:innen gelis­tet, um künf­tig alle sechs Monate die Verord­nung von AKI nebst Poten­zi­al­erhe­bung vorzu­neh­men. Es drohe deshalb eine lebens­ge­fähr­li­che Unter­ver­sor­gung der Betrof­fe­nen. Die Frist für das Inkraft­tre­ten des neuen Anspruchs auf AKI müsse deshalb um zwei Jahre verlän­gert werden, fordern die Fachverbände.
 
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