Verstoß gegen Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung
https://intensivkinder.de/gleichberechtigung-und-nichtdiskriminierung
Die morgige 993. Sitzung des Bundesrates, ist die letzte Station im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren GKV-IPReG. Das Gesetz wird am 18.09.20 abschließend im Bundesrat beraten.
Es gilt lediglich als Einspruchsgesetz – das heißt – es ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.
Das gilt, obwohl die Länder und Kommunen, ihre (auch die intensivpflichtigen) Bürger vertreten und letztlich an den Anwendungen und der Umsetzung des Gesetzes maßgeblich beteiligt als auch von den finanziellen und sozialen Auswirkungen auf ihre Bürger und die Kommunen, betroffen sein werden. (andere Auffassung Zustimmungsgesetz, siehe https://www.shvfg.de/2020/09/03/gkv-ipreg-zustimmungspflichtig-und-verfassungswidrig/
Die wesentlichen Regelungen des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkung kungs gesetzes (GKV-IPReG) werden erst nach Inkrafttreten, ab Herbst dieses Jahres, untergesetzlich vom G‑BA getroffen. Daher lässt sich zum Zeitpunkt noch nicht sagen, welche Folgen das Gesetz für unsere intensivpflichtigen Kinder, unsere Familien und deren Umfeld haben wird.
Die wesentlichen Regeln umfassen „alles“ an der Intensivpflege, denn diese wird in einem neuen Paragrafen (§ 37 c SGB V, neue Fassung) neu geregelt. Das sind insbesondere: Spezifizierungen und Leistungsinhalte: Ziele der außerklinischen Intensivpflege, Verordnungsvoraussetzungen, Qualifikation der verordnenden und behandelnden Ärzt*innen, der Genehmigung durch die Krankenkassen, Einzelheiten zu abzuschließenden Zielvereinbarungen mit den Kassen oder dem MD sowie der Zusammenarbeit der ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringer bzw. die Versorgungskoordination,
Wir haben uns während des Gesetzgebungsverfahrens kontinuierlich eingebracht und werden uns weiterhin einbringen – auch in die Diskussion um die Ausgestaltung der AIP-Richtlinie (Richtlinie für die außerklinische Intensivpflege) durch den GBA, den Gemeinsamen Bundesausschuss der Krankenversicherung.
Dieses Bemühen um eine konstruktive Mitarbeit an der AIP-Richtlinie unsererseits, darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass wir das „Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung“ für diskriminierend halten und in der abgesonderten Regelung des §37c SGB V n.F., einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsprinzip, mithin gegen das Grundgesetz ebenso wie gegen die UN-Behindertenkonvention, sehen.
Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich die Richtlinien des G‑BA zur außerklinischen Versorgung mit Intensivpflege, bei fehlender Ermächtigungsgrundlage durch den Gesetzgeber, mit dem SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderung, dem Gleichheitsgrundsatz, bzw. dem Verbot der Ungleichbehandlung nach Artikel 3 Grundgesetz und mit Artikel 6 des Grundgesetzes vereinbaren lassen. Artikel 6 Grundgesetzenthält unterschiedliche Gewährleistungen, die einen Bezug zu Ehe und Familie aufweisen, Art. 6 Grundgesetz garantiert den rechtlichen Bestand der Ehe und spricht dieser und der Familie einen besonderen Schutz zu. Alle Artikel des Grundgesetzes und sämtliche Sozialgesetzbücher haben selbstverständlich auch dann Geltung, wenn Bürger/Familienmitglieder von Intensivpflege betroffen sind.
Am Freitag den 18.09.20, findet daher zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr eine Protestdemonstration vor dem Bundesrat statt.
Ort: Leipziger-Straße/Wilhelmstraße
Corona-Virus:
- Um Beachtung des Abstandsgebotes und
- Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung,
wird gebeten.